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Stellungnahme QSI und WESSLING zur Konkretisierung des Konsumcannabisgesetzes

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31. Jan. 2025

Die bestehenden Regelungen im Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder unzureichend konkretisiert.

Seit dem 1. Juli 2024 ermöglicht das Konsumcannabisgesetz (KCanG) den Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen. Die aktuelle Gesetzeslage stellt die Vereine jedoch vor einige Herausforderungen. QSI und WESSLING, beides DAkkS-akkreditierte und GMP-zertifizierte Labore, die auf die Analyse von Nutzhanf und Medizinalcannabis spezialisiert sind, haben diesbezüglich eine gemeinsame Stellungnahme an das BMG (Bundesministerium für Gesundheit) und das BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) übermittelt, um auf die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Qualitätskontrolle aufmerksam zu machen.

Die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken (Konsumcannabis) stellt für uns in Bezug auf unsere analytischen Dienstleistungen keine unüberwindbare Herausforderung dar. Im Bereich des Konsumcannabis gibt es weiterhin erhebliche Unklarheiten gibt. Die bestehenden Regelungen im Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder unzureichend konkretisiert. Neue Gesetze bringen häufig Umsetzungsfragen und Interpretationsspielräume mit sich, die durch nachfolgende Verordnungen und Rechtsprechung präzisiert werden können. So fehlen derzeit auch im KCanG klare gesetzliche Vorgaben, die für die praktische Anwendung und Umsetzung des Gesetzes unerlässlich sind.

Präzisierungen im Konsumcannabisgesetz sind unser Anliegen. Um eine einheitliche, zuverlässige und qualitativ hochwertige Analyse sicherzustellen, sind aus unserer Sicht folgende Punkte dringend zu klären:

Vorschriften gemäß § 17 Absatz 4 KCanG:
a. Konkrete Vorgaben, welche Stoffe geprüft werden sollen
b. Festlegung von verbindlichen Höchstgehalten

Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen gemäß § 27 Absatz 7 KCanG:
a. Benennung von Standards für die Probenahme, um sicherzustellen, dass die Probe repräsentativ für die Charge ist
b. Es muss die für die Analysen erforderliche Probenmenge berücksichtigt werden (abhängig von den Prüfparametern). Die Einschränkung der Abgabemenge gemäß § 3 KCanG dürfte nicht für Labore gelten
c. Festlegung von speziellen Standards (Menge und Protokoll) bei Untersuchungen auf z.B. Mykotoxinen, Mikrobiologie
d. Die Deklaration von THC- und CBD-Gehalten ist gemäß § 21 verpflichtend. Für eine korrekte Ausweisung der Cannabinoidgehalte sind klare und verbindlichen Vorgaben erforderlich. Die Gehalte sollten einheitlich auf die Trockensubstanz der Blüte bezogen werden. Dadurch werden die Laborergebnisse vergleichbar, und ein schwankender Wassergehalt hätte keinen Einfluss auf die Messergebnisse

Untersuchungsstandards:
a. Definition einheitlicher Analysemethoden zur Gewährleistung bundesweit vergleichbarer Ergebnisse
b. Klare Vorgaben zur Anwendung bestehender wissenschaftlicher Standards

Ohne bundeseinheitliche Standards besteht das Risiko von nicht vergleichbaren Messergebnissen zwischen Laboren. Unterschiedliche analytische Methoden oder Standards können zu abweichenden Ergebnissen führen, was ungleiche Bedingungen zwischen Anbauvereinigungen schafft. Zudem erschwert dies den Vergleich zwischen behördlichen Untersuchungen und den Analysen von Privatlaboren und kann die Zuverlässigkeit und Einheitlichkeit der Bewertung beeinträchtigen.

Versand von Proben: eine praktische Herausforderung für Anbauvereinigungen:
Eine klare und deutliche Regelung zur Weiterleitung der Proben an Labore ist aus dem KCanG nicht erkennbar
a. Die Übergabe der Proben von Konsumcannabis innerhalb der Anbauvereinigung sowie das Verbot des postalischen Versands (§ 19 Absatz 4, § 20 Absatz 5 KCanG- das sich unseres Erachtens auf die Weitergabe an Mitglieder bzw. die Weitergabe zum Konsum bezieht), erschweren die Zusammenarbeit mit externen Laboren erheblich
b. Dies führt insbesondere für kleinere Anbauvereinigungen zu unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen, da Transportkosten je nach Standort stark variieren. Wenn die Abgabekosten der Anbauvereinigungen die Kosten des Schwarzmarkts übersteigen, wird das Ziel des Gesetzes in Form einer Eindämmung des Schwarzmarkts nicht erreicht werden. Eine bundeseinheitliche Regelung für den sicheren Versand an qualifizierte Labore ist notwendig.
Die derzeitige Praxis bei Medizinalcannabis zeigt, dass ein sicherer postalischer Versand an Handelslabore umsetzbar ist.

Wir ersuchen die zuständigen Behörden, zeitnah die durch das KCanG ermöglichten Rechtsverordnungen zu den oben genannten Punkten zu erlassen und das Gesetz in den hier ausgeführten Punkten zu konkretisieren, um eine rechtskonforme und praxisgerechte Umsetzung des KCanG zu ermöglichen.

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