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GVO Gentechnisch veränderte Organismen

Weltweit werden gentechnisch veränderte Organismen (GVO) angebaut. Die Gene von Pflanzen werden verändert, um die Pflanzen mit Herbizidtoleranzen oder mit Genen zur Produktion von eigenen Insektengiften auszustatten. Meist handelt es sich um Mais, Soja oder Baumwolle.

In der EU dürfen GVO nur nach vorheriger Zulassung angebaut oder als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel die GVO-Material enthalten, welches in der EU nicht zugelassen ist, sind somit in der EU nicht verkehrsfähig.

Gemäß Verordnung (EG) 1829/2003 muss eine Kennzeichnung von gentechnisch verändertem Material in Lebensmitteln erfolgen. Gemäß Artikel 12 (2) dieser Verordnung sind Lebensmittel, die GVO enthalten, erst ab einem Anteil von über 0,9 % des Lebensmittels zu kennzeichnen und wenn dieser zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.

Da bei Honig nur in Pollen DNA und somit GVO nachgewiesen werden können und deren Anteil im Honig immer unter 0,9 % liegt, fällt Honig unter diese Ausnahmeregelung. Daher muss Honig, auch wenn er zugelassene GVO enthält, nicht entsprechend gekennzeichnet werden.
Somit liegt der Fokus bei der Analyse von Honig auf dem Nachweis von in der EU nicht zugelassenen GVO. Werden nicht zugelassene GVO nachgewiesen, egal wieviel, ist der Honig in der EU nicht verkehrsfähig.

 

Analyse von GVO in Honig

 

QSI führt zunächst ein Triple-Screening in 2x 50g Honig durch, das bei den meisten Herkünften ausreichend ist, um alle in diesen Ländern für Honig relevanten GVO abzudecken. Bei Honig aus Argentinien oder Brasilien ist aufgrund der dort angebauten GVO ein Tetra-Screening erforderlich. Ist das Screening positiv, müssen einzelne GVO-Events überprüft werden, um auszuschließen, dass nicht zugelassene GVO enthalten sind. Dies erfolgt gemäß unserem Workflow auf dem kürzesten Weg, in Abhängigkeit von der Herkunft des Honigs.

Nicht nur zugelassene und verbotene GVO können ein positives Screening auslösen. Auch der Blumenkohlmosaikvirus, welcher überwiegend Kreuzblütler befällt und kein GVO ist, führt zu einem positiven Nachweis des Screening-Elements 35S-Promoter. Somit besteht selbst bei einem positiven Screening die Möglichkeit, dass der Honig keine GVO enthält.

Wenn alle zum Screening passenden, verbotenen GVO ausgeschlossen wurden und ein Nachweis für das positive Screening durch zugelassene GVO oder Blumenkohlmosaikvirus gefunden wurde, kann die Konformität des Honigs mit Verordnung (EG) 1829/2003 und Verordnung (EG) 1830/2003 ausgestellt werden und der untersuchte Honig ist in der EU verkehrsfähig.

In seltenen Fällen kann nach einem positiven Screening weder ein zugelassenes noch ein verbotenes GVO-Event nachgewiesen werden. Ursache dafür kann die geringe Pollenmenge und die mögliche Inhomogenität sein, so dass der Anteil an GVO gerade an der Nachweisgrenze liegt. In solchen Fällen empfehlen wir zur Absicherung die Analyse in einem Zweitmuster.

 

 

Sie haben noch Fragen zu GVO in Honig? Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie gerne.

Email: info.qsi@tentamus.com
Tel: +49 (0)421 / 59 66 070
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Bremen, 14.01.2020

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