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GVO Analysen
In seinem Urteil vom 06.09.2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass es sich bei Honig, der Pollen genetisch veränderter Organismen (GVO) enthält, um ein Lebensmittel handelt, das eine GVO-Zutat enthält.
Somit unterliegt Honig, der Pollen von GVO-Pflanzen enthält, den Kennzeichnungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die betreffende GVO-Pflanze in der EU als Lebensmittel zugelassen ist. Für den Honig besteht dann eine Kennzeichnungspflicht, wenn dieser Pollengehalt 0,9% am gesamten Pollenanteil überschreitet. Ob dieses in der Praxis endgültig so umgesetzt werden soll, ist aber noch offen.
Produkte mit Pollen nicht zugelassener GVO unterliegen der Null-Toleranz und sind nicht verkehrsfähig.
Für Imker in Deutschland hat dieses Urteil weniger Auswirkungen als für Honigimporte aus dem Ausland, da sich bei uns nur vereinzelte GVO-Versuchsfelder befinden.
Im Zweifelsfall oder auch ergänzend können wir mit Hilfe der PCR-Analytik zuverlässig und sensitiv GVO-Pollen in Honig nachweisen und identifizieren. Hier finden Sie eine Auflistung unserer GVO-Analysen sowie weiterer PCR-Nachweise, inkl. Codebezeichnung:
60060 Untersuchung auf GVO, Triple Sreening
60031 Nachweis von gentechnisch veränderter Raps-DNA
60110 GVO, Liberty Link Canola T 45
60115 GVO, MON 810-Mais
60120 GVO, T 25-Mais
60125 GVO, MS8/Rf3-Raps (Seedlink)
60130 GVO, RT73-Raps
60140 GVO, A5547-127 (Liberty Link)-Soja
60145 GVO, MON 40-3-2 (Roundup Ready)-Soja
60105 Nachweis des Blumenkohlmosaikvirus (CaMV)
60160 Spezies Mais (Zea mays)-Nachweis
60165 Spezies Soja (Glycine max.)-Nachweis
60170 Spezies Raps (Brassica Spec.)-Nachweis
60175 Baumwolle (Gossypium hirsutum)-Nachweis
Pressemitteilung des Honig-Verbandes zum EuGH-Urteil
Aufgrund der Veröffentlichung des EuGH-Urteil sowie der aktuellen Berichterstattung in den Medien hat der Honig-Verband die beigefügte Pressemitteilung herausgegeben. Pressemitteilung des Honigverbandes vom 06.09.11
Wir möchten kurz zusammenfassen, was das EuGH-Urteil bedeutet und was wir Ihnen momentan (Änderungen sind täglich möglich) raten können.
Das Thema ist sehr vielschichtig und wirft nicht nur für Honig, sondern auch für andere tierische Lebensmittel viele Fragen auf, die juristisch von den Ländern und der EU-Kommission zu prüfen sind.
Fakt ist, dass auf Grund des Urteils
- ab sofort die GVO-Verordnung 1829/2003 grundsätzlich auf Honig anwendbar ist.
- Auf keinen Fall muss Honig zugelassen werden, sondern die Pflanze aus der die Pollen stammen!
- Auf Grund des Urteils ist ein Honig mit GVO Pollen aus in der EU-nicht zugelassenen Pflanzen ab sofort nicht mehr verkehrsfähig.
- Bei Pollen im Honig aus zugelassenen GVOs gehen wir auf Grund unserer Erfahrung davon aus, dass der Anteil dieser Pollen im Honig weit unter 0,9% des Gesamtpollen-Anteil liegt (= Schwellenwert des "technisch nicht vermeidbaren Eintrags"). Damit wäre der Honig nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung 1829/2003 nicht zu kennzeichnen.
Zu prüfen ist vorab jedoch, ob sich die EU-Zulassung des GVO allgemein auf Lebensmittel und Lebensmittelzutaten bezieht.
- Wäre der Anteil höher als 0,9%, dann müsste der Honig entsprechend der VO 1829/2003 gekennzeichnet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website: www.bmelv.de
- Für die Verkehrsfähigkeit des Produktes liegt die Beweislast beim Inverkehrbringer, d.h. Sie müssen einen analytischen Nachweis vorweisen können.
- Um erst einmal ohne riesigen Aufwand auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir, ab sofort nur noch Ware in den Verkehr zu bringen, der beim Screening negativ ist.
Wir bieten folgende Analysen an:
Code 60060 Triple-Screening, deckt auch nicht zugelassene GVO`s ab, deckt 95% aller weltweit registrierten GVOs
Code 60030 GVO Raps-Sorten, für spezielle Rapssorten, die nicht im Screening sind
Code 60070 GVO-Mais MON810, Analyse für den im Urteil genannten Mais
Für die Untersuchungen benötigen wir ausreichend Untersuchungsmaterial, am besten 250g pro Probe.
Neue Leitsätze für Honig
Am 30. Mai 2011 wurden die neuen Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches für Honig veröffentlicht. Diese Leitsätze enthalten allgemeine Beurteilungsmerkmale (Pkt. 1), Beurteilungsmerkmale für Honig mit besonderer Qualität (Pkt. 2) sowie Beurteilungsmerkmale für bestimmte Honigsorten (Pkt. 3).
Die Leitsätze sind keine zwingenden Rechtsvorschriften, werden aber von amtlicher Seite als Grundlage zur Beurteilung der Verkehrsauffassung herangezogen.
Daher möchten wir auf die wesentlichen, kritischen Änderungen hinweisen, die jetzt schon gültig sind und bei der Deklaration von Honig Berücksichtigung finden.
Die Auslobung "kalt geschleudert" ist nicht mehr zulässig. Stattdessen wurden folgende Begriffe für eine Auslobung vorgenommen:
"Auslese". Anforderung: HMF max 15 mg/kg, Invertase min. 60 U/kg n. Siegenthaler, Wassergehalt max. 18%
"feine Auslese, feinste Auslese, extra feine Auslese, Premium". Anforderung: HMF max. 10 mg/kg, Invertase min. 85 U/kg n. Siegenthaler, Wassergehalt max 18%.
Zu beachten ist. dass diese Anforderungen bis zum MHD gelten.
Pkt. 3 Honigsorten
Hier ergeben sich einige Änderungen zu den Spezifikationen für Trachthonige, DLR 2, 2009. U.a. sind zu beachten:
strengere Anforderungen an %-Pollen z.B. bei Linde, Orange, Akazien
strengere Anforderungen an F/G-Werte z.B. bei Akazien, Raps
strengere Anforderungen bei der Deklaration von Tannenhonig
Wir bitten daher um Kenntnisnahme dieser Leitsätze für die Deklaration von Honig in Deutschland.